
„Der Arbeitsvertrag sah vor, dass sie die Hälfte ihres Lohns an ihren Arbeitgeber auszurichten habe, sie 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen müsse und ihr eine Wohnung, Essen, Arbeitskleidung, Flugtickets, Papiere und Werbung gestellt werden würde (sic). Sie arbeitete daraufhin in verschiedenen von ihrem Arbeitgeber angemieteten Wohnungen und in einem Club. Die Kontaktperson ihres Arbeitgebers, ein Mann, wurde im Laufe der Zeit jedoch immer aufdringlicher. Zum Ende hin wich er ihr nicht mehr von der Seite und sie musste sexuelle Handlungen an ihm, unbezahlt und auch gegen ihren ausdrücklichen Willen, vornehmen. Eines Tages hat er sie schließlich in einer der angemieteten Wohnungen eingesperrt, mit dem Versprechen bald wiederzukommen und sich um ihre Papiere zu kümmern. Zwei Tage lang geschah nichts. Schließlich stieß sie in einem Internetforum auf einen Bericht einer anderen Frau, die eine ähnlich schlimme Erfahrung mit dem besagten Mann gemacht hatte. Sie beschloss, sich aus dieser Situation zu befreien und sprang aus dem Fenster. Dabei erlitt sie schwere Verletzungen am unteren Rücken und an den Beinen.“ (1)
So fasst ein juristischer Blog der Humboldt-Universität im Zusammenhang mit einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2016 den Sachverhalt eines Verfahrens zusammen, in dem die osteuropäische Betroffene mit Unterstützung des Deutschen Instituts für
Menschenhandel Menschenrechte die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung beantragte - und gewann. Gefeiert wurde dieses Urteil als "wegweisend" (
Humboldt Law Clinic) bzw. "richtungsweisend" (
Koordinierungsstelle gegen Menschenhandel).
Hier liegen also vor (mindestens):
- Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
- Freiheitsberaubung und Entführung
- Vergewaltigung/ sexuelle Nötigung
- dirigistische und ausbeuterische Zuhälterei
Und dies müsste sogar nach den extrem lauen und dehnbaren deutschen Gesetzen zum Thema nach ihrer Angleichung an die weitestgehende Entkriminalisierung der Strukturen der Sexindustrie 2002ff noch gelten. Sagen wir es so: sogar in Deutschland ergibt sich hier ein gewisser „Anfangsverdacht“. Aber vielleicht ist dies eine zu optimistische Betrachtung.
Es ist auch müßig darüber nachzudenken, denn Gültigkeit erlangen hierzulande andere Einschätzungen und die Ausbeutung von Frauen in der Prostitution genießt eine solche Akzeptanz in all ihren Ausmaßen, dass ihre wüstesten Folgen offenbar nur um den Preis der absoluten Normalisierung und alltäglichen Hinnahme der Gewalt abgemildert werden dürfen: Nach deutscher neuer Lesart handelt es sich hierbei – siehe das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016, das am 5. August rechtskräftig wurde – nämlich nicht um massive Verbrechen an einer Person oder um Menschenrechtsverletzungen, sondern um einen
„Arbeitsunfall“. (2)